Börsenreglement

Allgemein

Zur Durchführung von Börsen müssen Bewilligungen des jeweiligen kant. Veterinäramtes vorhanden sein. Gestützt auf die neue Tierschutzverordnung, welche am 1. September 2008 in Kraft gesetzt wurde und mit Auflagen verbunden ist. Der Veranstalter und die Aussteller müssen sich zwingend an diese neuen Regeln halten, da sonst weitere Bewilligungen von Börsen im jeweiligen Kanton in Frage gestellt sind. Im Vordergrund muss das Wohl des Tieres stehen! Bitte beachten Sie auch, dass Börsen eine Art Visitenkarte von uns Aquarienfreunden sind. Wir müssen daher für ansprechende und artgerechte Präsentation der Tiere besorgt sein. Gute Beratung der interessierten Besucher ist Plicht.

Reglement

Art. 1 Ort und Datum der Börse
Burgdorf 19. November 2011. Die Börse dauert von 10.00 bis 14.00 Uhr. Für Aussteller ist das Areal ab 8.00 Uhr geöffnet.

 

Art. 2 Leistungen des Veranstalters

Der Veranstalter stellt Tische, Strom und Wasser zur Verfügung. Warmwasser ist vorhanden.

 

Art. 3 Mögliches Verkaufsangebot

3.1 Fische, Pflanzen, Futter, Zubehör. Weil der Veranstalter die strengen Auflagen bezüglich Terrarientiere dieses Jahr nicht einhalten kann, ist der Verkauf von Terrarientieren leider nicht zugelassen.

3.2 Es dürfen nur gesetzlich zugelassene Tiere und Pflanzen verkauft werden.

 

Art. 4 Qualität der Fische

4.1 An der Börse dürfen nur gesunde Tiere ohne Deformationen (z.B. Schuppenschäden, beschädigte Kiemendeckel, fehlende Flossen usw.) angeboten werden. Die Beurteilung liegt im Ermessen der Börsenaufsicht.

4.2 An der Börse dürfen nicht zu kleine Fische verkauft werden. Die Minimalgrössen für Fische sind: bis 5 cm Endgrösse die halbe Endgrösse, für grössere Fische ein Drittel der Endgrösse.

 

Art. 5 Hälterung

5.1 Die Besatzdichte in den Verkaufsbecken darf nicht zu hoch sein. Die Beurteilung liegt im Ermessen der Börsenaufsicht.

5.2 Die Tiere dürfen nur in Verpackungen mit Sicht-, Kälte- bzw. Wärmeschutz abgegeben werden. Pflanzen sind ebenfalls fachgerecht zu verpacken, um sie vor dem Austrocknen und vor Temperaturschäden zu schützen.

 

Art. 6 Beschriftung

6.1. Die Beschriftung der angebotenen Tiere beinhaltet den wissenschaftlichen Namen, den deutschen Namen (falls vorhanden), die geografische Herkunft, die Endgrösse der Fische und die minimale Beckengrösse, die erforderliche Wassertemperatur und Wasserbeschaffenheit (weich/ mittel/ hart) für die Fische.

6.2. Die Beschriftung des Verkäufers beinhaltet dessen Namen und die Aresse.

 

Art. 7 Handel unter Verkäufern

Die Verkäufer können untereinander eine halbe Stunde vor Börsenbeginn über die zentrale Kasse verkaufen.

 

Art. 8 Eigenzucht

Es muss deklariert sein, ob die Tiere und Pflanzen selbstgezüchtet sind oder nicht.

 

Art. 9 Minimalpreise

Der Veranstalter oder die Börsenaufsicht kann einen Minimalpreis diktieren. Die angebotenen Tiere, Pflanzen, Lebendfutter oder Aquarienzubehör dürfen weder verschenkt noch verscherbelt werden. Mengenrabatte sind im sinnvollen Rahmen möglich.

 

Art 10 Börsenaufsicht/Wegweisungsrecht

Eine Börsenaufsicht wird vor und während dem Verkauf Tiere, Pflanzen und Preise kontrollieren. Die Börsenaufsicht kann fehlbare Verkäufer wegweisen.

 

Art. 11 Haftungsausschluss

Der Veranstalter haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die im Börsenverkehr auftreten.

 

Art. 12 Abgaben an den Veranstalter

Der Verkauf wird über eine zentrale Kasse abgewickelt. 12% der Einnahmen fallen dem Veranstalter zu.


 

September 1989 (2001) (2010), (2011) Vorstand Aquarien- und Terrarienverein Burgdorf

 

 



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